DE · AT · CH · alle Fachbereiche

Die Gefaehrdungsbeurteilung ist kein Formular. Sie ist die Rechtsgrundlage.

Fast jede arbeitsschutzrechtliche Pflicht – Unterweisung, Vorsorge, Pruefintervall, Schutzausruestung, Betriebsanweisung – leitet sich aus ihr ab. Ist sie unvollstaendig, fehlt nicht ein Dokument, sondern die Begruendung fuer alles Weitere. Wir erstellen und pruefen Gefaehrdungsbeurteilungen rechtssicher in allen Fachbereichen, fuer Deutschland, Oesterreich und die Schweiz.

Zustaendigkeit

Sie duerfen es selbst machen. Sie duerfen es uebertragen. Sie duerfen es nicht an Unfachkundige geben.

Das ist die entscheidende Weichenstellung, und sie wird regelmaessig uebersehen. Verantwortlich fuer die Gefaehrdungsbeurteilung ist und bleibt der Arbeitgeber. Er kann sie selbst durchfuehren, er kann Aufgaben uebertragen – aber die Uebertragung wirkt nur, wenn die uebertragene Person die erforderliche Fachkunde tatsaechlich besitzt. Fehlt sie, entlastet die Uebertragung nicht: Der Vorwurf verlagert sich vom Ausfuehrenden auf die Auswahl.

Schritt 1

Die Grundpflicht bleibt

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der fuer die Beschaeftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefaehrdung zu ermitteln, welche Massnahmen erforderlich sind, und das Ergebnis zu dokumentieren. Diese Pflicht ist nicht disponibel.

§§ 3, 5, 6 ArbSchG · § 3 DGUV Vorschrift 1
Schritt 2

Uebertragung ist zulaessig

Der Arbeitgeber kann zuverlaessige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Das Gesetz nennt die beiden Voraussetzungen ausdruecklich: zuverlaessig und fachkundig.

§ 13 Abs. 2 ArbSchG · § 13 DGUV Vorschrift 1 · § 9 Abs. 2 OWiG
Schritt 3

Ohne Fachkunde: Auswahlverschulden

Wird eine Person beauftragt, die die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, liegt der Pflichtverstoss in der Auswahl. Hinzu treten die Pflichten zur Einweisung, zur Ausstattung mit Mitteln und Befugnissen sowie zur Ueberwachung – ihre Verletzung ist nach § 130 OWiG bussgeldbewehrt, ueber §§ 9, 30 OWiG auch gegenueber dem Unternehmen.

§§ 9, 30, 130 OWiG · § 43 Abs. 1 GmbHG · § 93 Abs. 1 AktG

Fachkunde ist kein Gefuehl, sondern ein Rechtsbegriff

Fuer die Beurteilung von Arbeitsmitteln bestimmt die Betriebssicherheitsverordnung ausdruecklich:

„Die Gefaehrdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgefuehrt werden. Verfuegt der Arbeitgeber nicht selbst ueber die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.“

§ 3 Abs. 3 Saetze 3 und 4 BetrSichV. Wer fachkundig ist, definiert § 2 Abs. 5 BetrSichV aufgabenbezogen: erforderlich sind eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeuebte berufliche Taetigkeit, aktuell gehaltene Fachkenntnisse sowie Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten.

Entsprechende Fachkundeanforderungen enthalten auch die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung fuer die Beurteilung von Taetigkeiten mit Gefahrstoffen und mit biologischen Arbeitsstoffen. Der praktische Befund daraus ist eindeutig: Eine allgemeine Sicherheitsfachkraft ist nicht automatisch fachkundig fuer Asbest, fuer Schutzstufe 3 nach Biostoffverordnung, fuer Explosionsschutz oder fuer die Beurteilung psychischer Belastung. Fachkunde ist immer Fachkunde wofuer.

Was daraus fuer die Praxis folgt: Die haeufigste Konstellation in Betrieben ist nicht die fehlende, sondern die formal vorhandene und fachlich nicht tragfaehige Gefaehrdungsbeurteilung – erstellt von einer engagierten, aber fuer den konkreten Gegenstand nicht fachkundigen Person. Im Schadensfall ist das die schlechtere Lage, weil die Dokumentation den Anschein der Erfuellung erzeugt und die Auswahlentscheidung zugleich belegt.

Normengeflecht

Wo die Pflicht ueberall steht – und warum eine Beurteilung nie reicht

Die Gefaehrdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz als Grundnorm angelegt und wird in den Verordnungen themenbezogen konkretisiert. Jede dieser Verordnungen stellt eigene Anforderungen an Gegenstand, Verfahren, Fachkunde und Dokumentation. Wer nur § 5 ArbSchG erfuellt, hat die spezielleren Pflichten nicht erfuellt – und umgekehrt ersetzt eine Gefahrstoffbeurteilung keine Beurteilung der Arbeitsmittel.

A · Staatliches Arbeitsschutzrecht Deutschland
ArbSchG
§§ 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13
Grundnorm. § 5 verpflichtet zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefaehrdungen; § 5 Abs. 3 nennt die Gefaehrdungsfaktoren einschliesslich der psychischen Belastungen bei der Arbeit (Nr. 6). § 6 regelt Dokumentation und Aufbewahrung, § 4 die Rangfolge der Massnahmen, § 8 die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, § 12 die Unterweisung auf Grundlage der Beurteilung, § 13 Abs. 2 die Uebertragung auf zuverlaessige und fachkundige Personen.
ArbStaettV
§ 3, § 6, Anhang
Beurteilung der Arbeitsstaette einschliesslich Einrichten und Betreiben, Fluchtwege, Beleuchtung, Klima, Laerm, Sanitaer- und Pausenraeume sowie Bildschirmarbeit. Konkretisiert durch die Technischen Regeln fuer Arbeitsstaetten, unter anderem ASR A1.3, A2.2, A2.3, A3.4, A3.5, A3.6, A4.1.
BetrSichV
§ 2 Abs. 5, § 3, § 4, § 14
Beurteilung vor Verwendung von Arbeitsmitteln, ausdrueckliche Fachkundeanforderung, Beginn bereits vor Auswahl und Beschaffung, Pruefungen und Prueffristen. Die Uebernahme einer Herstellerbeurteilung ist nur zulaessig, soweit sie auf die eigenen Arbeitsmittel und Bedingungen passt. Ergibt die Ueberpruefung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, ist auch das mit Datum zu vermerken. Konkretisiert durch TRBS, unter anderem TRBS 1111, 1201, 1203.
GefStoffV
§ 6 und folgende
Informationsermittlung und Gefaehrdungsbeurteilung vor Aufnahme der Taetigkeit, Substitutionspruefung, Schutzstufenlogik, Brand- und Explosionsgefaehrdungen, Explosionsschutzdokument. Konkretisiert durch die Technischen Regeln fuer Gefahrstoffe, unter anderem TRGS 400, 401, 402, 500, 510, 519, 521, 524, 551, 720 bis 722, 800, 900, 910.
BioStoffV
§ 4 und folgende
Beurteilung von Taetigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Unterscheidung gezielter und nicht gezielter Taetigkeiten, Zuordnung zu Schutzstufen, Betriebsanweisung und Vorsorge. Konkretisiert durch die Technischen Regeln fuer Biologische Arbeitsstoffe, unter anderem TRBA 400 als Handlungsanleitung zur Gefaehrdungsbeurteilung sowie TRBA 220, 250, 500.
LaermVibrations-
ArbSchV § 3, § 5
Ermittlung und Beurteilung der Laerm- und Vibrationsexposition, Auslose- und Expositionsgrenzwerte, Laermminderungsprogramm. Konkretisiert durch die Technischen Regeln zur Laerm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
ArbMedVV
§ 3, Anhang
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird auf Grundlage der Gefaehrdungsbeurteilung veranlasst: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge nach dem Anhang. Ohne belastbare Beurteilung laesst sich weder begruenden, wer Pflichtvorsorge erhaelt, noch, wem sie anzubieten ist.
Weitere Verordnungen
Lastenhandhabungsverordnung (Beurteilung manueller Handhabung, Leitmerkmalmethoden), PSA-Benutzungsverordnung (Auswahl und Beurteilung persoenlicher Schutzausruestung), Baustellenverordnung (allgemeine Grundsaetze, Koordination, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Stoerfall-Verordnung als 12. BImSchV im Anlagenbereich.
Personenbezogene
Sondernormen
§ 10 MuSchG verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen fuer jede Taetigkeit anlassunabhaengig – also bevor eine Schwangerschaft mitgeteilt wird und unabhaengig davon, ob derzeit ueberhaupt eine Frau beschaeftigt ist. § 28a JArbSchG verlangt die Beurteilung vor Beschaeftigung Jugendlicher. Beide Pflichten sind in der Praxis der haeufigste blinde Fleck.
B · Autonomes Recht der Unfallversicherungstraeger
DGUV Vorschrift 1
§ 2, § 3, § 4
„Grundsaetze der Praevention“: Grundpflichten des Unternehmers, Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation, Unterweisung. Als Unfallverhuetungsvorschrift autonomes Satzungsrecht und damit unmittelbar verbindlich neben dem staatlichen Recht.
DGUV Vorschrift 2
Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit: Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung, deren Ermittlung selbst auf der Gefaehrdungsbeurteilung aufsetzt, sowie die Dokumentation der vereinbarten Aufgaben.
DGUV Regel 100-001
Konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 und enthaelt die Erlaeuterungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen – die Ebene, auf der die praktisch entscheidenden Auslegungsfragen beantwortet werden.
DGUV Information
211-032 und folgende
„Gefaehrdungs- und Belastungs-Katalog – Beurteilung von Gefaehrdungen und Belastungen am Arbeitsplatz“ (fruehere Nummer BGI/GUV-I 8700), ergaenzt durch branchenbezogene Kataloge, etwa 211-033 fuer die Metallbearbeitung und 211-034 fuer die Holzbearbeitung.
DGUV Regel 101-004
„Kontaminierte Bereiche“ – das zentrale Regelwerk fuer Taetigkeiten in kontaminierten Bereichen, zusammen mit der TRGS 524 (siehe eigener Abschnitt).
GDA
Leitlinie „Gefaehrdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie – seit 2008 der Massstab, an dem die Aufsichtsdienste der Laender und der Unfallversicherungstraeger die betriebliche Gefaehrdungsbeurteilung bewerten. Ergaenzend die Qualitaetsgrundsaetze fuer Handlungshilfen und der GDA-ORGAcheck. Wer wissen will, wonach die Aufsicht fragt, liest diese Leitlinie.
C · Oesterreich
ASchG
§ 4, § 5
Die oesterreichische Entsprechung heisst Evaluierung: § 4 ASchG verpflichtet zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und zur Festlegung von Massnahmen – ausdruecklich einschliesslich der arbeitsbedingten psychischen Belastungen. § 5 ASchG regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, in denen das Ergebnis festzuhalten ist. Praeventivdienste nach §§ 73 ff. ASchG (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmedizin) sind einzubinden.
Verordnungen AT
Arbeitsmittelverordnung, Grenzwerteverordnung, Verordnung explosionsfaehige Atmosphaeren, Verordnung biologische Arbeitsstoffe, Bildschirmarbeitsverordnung sowie die Bauarbeiterschutzverordnung. Traegerseitig ergaenzt durch Merkblaetter und Handlungshilfen der AUVA.
D · Schweiz
ArG / ArGV 3
Das Schweizer Recht kennt den Begriff Gefaehrdungsbeurteilung nicht; es spricht von der Ermittlung der Gefahren und der Risikobeurteilung. Art. 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu allen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik anwendbar sind; die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert dies fuer den Gesundheitsschutz.
UVG / VUV
Art. 82 UVG als Grundpflicht; die Verordnung ueber die Unfallverhuetung regelt die Schutzmassnahmen, die Information und Instruktion sowie in den Artikeln 11a bis 11g den Beizug von Arbeitsaerzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit.
EKAS-Richtlinie 6508
Die ASA-Richtlinie der Eidgenoessischen Koordinationskommission fuer Arbeitssicherheit macht die Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung zum Kernelement des betrieblichen Sicherheitssystems und regelt, wann Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen sind. Branchenloesungen und Suva-Publikationen konkretisieren dies sektorbezogen.

Warum das kein akademischer Katalog ist: Ein Unternehmen mit Standorten in allen drei Laendern braucht drei rechtlich eigenstaendige Beurteilungen – nicht eine Uebersetzung. Die Schutzziele decken sich weitgehend, die Systematik, die Begriffe, die Dokumentenanforderungen und die Aufsichtspraxis nicht. Wir arbeiten in allen drei Systemen mit eigener nationaler Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit.

Fachbereiche

Zwoelf Beurteilungsgegenstaende, die jeweils eigene Fachkunde verlangen

Die Gefaehrdungsfaktoren des § 5 Abs. 3 ArbSchG und der Gefaehrdungskataloge lassen sich nicht mit einer Checkliste abarbeiten. Jeder Gegenstand hat eigene Rechtsquellen, eigene Messgroessen und eigene Beurteilungsverfahren.

01

Arbeitsmittel und Anlagen

Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge, ueberwachungsbeduerftige Anlagen. Einschliesslich Ableitung der Pruefarten, Pruefumfaenge und Prueffristen sowie der zur Pruefung befaehigten Person.

BetrSichV §§ 3, 4, 14 · TRBS 1111, 1201, 1203 · ProdSG
02

Elektrische Gefaehrdungen

Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten unter Spannung, Organisation der Elektrofachverantwortung, Pruefkonzept und Maengelverfolgung.

DGUV Vorschrift 3 · DIN VDE 0105-100 · DIN VDE 1000-10 · § 13 DGUV Vorschrift 1
03

Gefahrstoffe

Ermittlung, Substitutionspruefung, inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefaehrdungen, Schutzmassnahmenkonzept, Betriebsanweisung und Vorsorge. Einschliesslich Asbest, kuenstlicher Mineralfasern und Altlasten.

GefStoffV § 6 ff. · TRGS 400, 402, 500, 510, 519, 521, 900, 910
04

Biologische Arbeitsstoffe

Gezielte und nicht gezielte Taetigkeiten, Zuordnung zu Schutzstufen, Hygieneplan, Vorsorge und Impfangebot – im Gesundheitswesen, in der Abfall- und Abwasserwirtschaft, in Laboren und in der Landwirtschaft.

BioStoffV § 4 ff. · TRBA 400, 220, 250, 500
05

Explosionsschutz

Beurteilung explosionsfaehiger Atmosphaeren, Zoneneinteilung, Zuendquellenbetrachtung, technische und organisatorische Massnahmen sowie das Explosionsschutzdokument.

GefStoffV · TRGS 720, 721, 722 · RL 1999/92/EG · RL 2014/34/EU
06

Brand- und Entrauchungsschutz

Brandgefaehrdung, Brandschutzhelfer, Flucht- und Rettungswege, Rauchfreihaltung. Bauordnungsrechtliche Genehmigung und arbeitsschutzrechtliche Selbstrettung sind zwei verschiedene Fragen.

ArbStaettV Anhang Nr. 2.2, 2.3 · ASR A2.2, A2.3 · TRGS 800 · § 10 ArbSchG
07

Laerm und Vibration

Expositionsermittlung, Vergleich mit Auslose- und Expositionsgrenzwerten, Laermminderungsprogramm, Auswahl des Gehoerschutzes und Vorsorge.

LaermVibrationsArbSchV §§ 3, 5 · TRLV Laerm · TRLV Vibrationen
08

Physische Belastung und Ergonomie

Manuelle Lastenhandhabung, Zwangshaltungen, repetitive Taetigkeiten, Arbeitsplatzgestaltung und Bildschirmarbeit – beurteilt mit den anerkannten Leitmerkmalmethoden.

LasthandhabV · ArbStaettV Anhang · DGUV Information 208-033 · DIN EN 1005
09

Psychische Belastung

Eigenstaendiger, gesetzlich ausdruecklich benannter Beurteilungsgegenstand mit eigener Methodik. Siehe den gesonderten Abschnitt.

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
10

Personenbezogene Beurteilungen

Mutterschutz anlassunabhaengig fuer jede Taetigkeit, Jugendliche vor Beschaeftigungsbeginn, Menschen mit Behinderung, Leiharbeit und Praktika – jeweils mit eigener Dokumentations- und Mitteilungslogik.

§§ 9, 10, 13, 14 MuSchG · § 28a JArbSchG · § 11 AUEG
11

Fremdfirmen und Baustellen

Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber, Koordination, gegenseitige Gefaehrdung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Freigabe- und Erlaubnisscheinverfahren.

§ 8 ArbSchG · § 6 DGUV Vorschrift 1 · BaustellV §§ 2, 3 · RAB 30, 31, 32
12

Kontaminierte Bereiche

Sanierung, Rueckbau, Altlasten, Kampfmittelverdacht, Brandschadensanierung – der anspruchsvollste Gegenstand. Siehe den gesonderten Abschnitt.

DGUV Regel 101-004 · TRGS 524
Schwerpunkt 1

Gefaehrdungsbeurteilung psychischer Belastung

Seit der Aenderung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdruecklich als zu beruecksichtigenden Gefaehrdungsfaktor. Sie ist damit kein freiwilliges Zusatzprojekt und kein Instrument der Personalentwicklung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Beurteilungspflicht – mit derselben Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG wie jeder andere Gegenstand.

Was beurteilt wird – und was nicht

Gegenstand ist die Belastung im arbeitswissenschaftlichen Sinn, also die Gesamtheit der von aussen auf den Menschen einwirkenden Einfluesse – nicht die individuelle Beanspruchung und schon gar nicht die psychische Verfassung einzelner Beschaeftigter. Diese begriffliche Trennung nach DIN EN ISO 10075-1 ist der entscheidende Punkt: Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen.

Die vier ueblichen Merkmalsbereiche sind Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen sowie Arbeitsumgebung; hinzu treten in der Praxis neue Arbeitsformen wie mobile Arbeit und staendige Erreichbarkeit.

Als Verfahren kommen je nach Betriebsgroesse und Taetigkeit Beobachtungsinterviews, moderierte Analyseworkshops und standardisierte schriftliche Befragungen in Betracht – regelmaessig in Kombination. Entscheidend ist nicht das Instrument, sondern dass aus dem Ergebnis konkrete, wirksame und ueberpruefbare Massnahmen abgeleitet werden. Eine Befragung ohne Massnahmenableitung ist keine Gefaehrdungsbeurteilung, sondern eine Erhebung – und erzeugt zusaetzlich Erwartungen, die sie nicht einloest.

§ 5 Abs. 3 Nr. 6, § 6 ArbSchG · DIN EN ISO 10075-1, -2, -3 · ISO 45003 · GDA-Leitlinie und GDA-Arbeitsprogramm Psyche · AT: § 4 Abs. 1 ASchG · CH: ArGV 3 mit den Wegleitungen des SECO

Drei Punkte, an denen Projekte scheitern

Mitbestimmung. Die Ausgestaltung der Beurteilung und insbesondere der Einsatz von Befragungsinstrumenten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Wer ohne diese Grundlage startet, muss unter Umstaenden von vorn beginnen.

Anonymitaet und Gruppengroesse. Werden Ergebnisse auf zu kleine Einheiten heruntergebrochen, sind Rueckschluesse auf Einzelne moeglich – datenschutzrechtlich unzulaessig und praktisch das Ende der Beteiligungsbereitschaft. Die Auswertungsgrenzen werden vorher festgelegt, nicht nachher.

Der Rueckweg. Ohne verbindliche Rueckmeldung an die Beteiligten und ohne sichtbare Massnahme ist die zweite Erhebung wertlos, weil niemand mehr teilnimmt. Deshalb gehoert der Massnahmen- und Kommunikationsplan in die Projektplanung, nicht in die Auswertungsphase.

Schwerpunkt 2

Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Hier verdichten sich alle Anforderungen: Gefahrstoffrecht, Biostoffrecht, Betriebssicherheit, Baustellenkoordination, arbeitsmedizinische Vorsorge und Notfallorganisation greifen gleichzeitig. Zugleich ist der Sachverhalt zu Beginn typischerweise unvollstaendig bekannt – die Beurteilung muss deshalb gestuft aufgebaut sein und mit dem Erkenntnisstand fortgeschrieben werden.

Anlaesse

Wann der Bereich kontaminiert ist

Altlasten und Altstandorte, Rueckbau und Sanierung schadstoffhaltiger Bausubstanz, Deponien und Verfuellungen, Kampfmittelverdachtsflaechen, Brandschadensanierung, Havarien und Betriebsstoerungen sowie Arbeiten in Abwasser-, Abfall- und Klaeranlagenbereichen.

Grundlage

Regelwerk

Massgeblich sind die DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ und die TRGS 524 „Schutzmassnahmen bei Taetigkeiten in kontaminierten Bereichen“, ergaenzt um die stoffbezogenen Technischen Regeln – etwa TRGS 519 fuer Asbest, TRGS 521 fuer kuenstliche Mineralfasern und TRGS 551 fuer Teer – sowie um die TRBA fuer biologische Gefaehrdungen.

Systematik

Was die Beurteilung leisten muss

Erkundung und Bewertung der Kontamination, Festlegung von Schwarz-Weiss-Trennung und Dekontaminationseinrichtungen, Auswahl von Atemschutz und Schutzkleidung mit Tragezeitbegrenzung, Expositionsermittlung und Messkonzept, Notfall- und Rettungskonzept sowie die Pflichtvorsorge.

Der Punkt, an dem die Fachkunde entscheidet

In kontaminierten Bereichen ist die Beurteilung selbst sicherheitsrelevant: Aus ihr folgen die Zuordnung zu einer Schutzstufe, die zulaessige Tragezeit unter Atemschutz, die Auslegung der Dekontaminationsstrecke und die Frage, ob ueberhaupt gearbeitet werden darf, bevor weitere Erkundung stattgefunden hat. Eine allgemeine Sicherheitsfachkraft ohne stoffbezogene Zusatzqualifikation ist hierfuer nicht fachkundig im Sinne der Verordnungen – und die Beauftragung waere genau der Auswahlfehler, der im Schadensfall zurueckfaellt.

Hinzu kommt die Koordinationslage: In der Sanierung arbeiten regelmaessig mehrere Unternehmen gleichzeitig. § 8 ArbSchG und § 6 der DGUV Vorschrift 1 verlangen dann die Abstimmung und die Bestellung eines Koordinators; auf Baustellen tritt die Baustellenverordnung mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hinzu.

Methode

Sieben Handlungsschritte – der Massstab der Aufsicht

Wir arbeiten nach der Systematik der GDA-Leitlinie „Gefaehrdungsbeurteilung und Dokumentation“. Das ist keine Geschmacksfrage: Es ist die Systematik, an der die Aufsichtsdienste der Laender und der Unfallversicherungstraeger die betriebliche Gefaehrdungsbeurteilung messen. Einzelne Traeger untergliedern feiner und setzen zwischen Beurteilung und Massnahme noch das Setzen von Schutzzielen und die Auswahl unter mehreren Massnahmen.

1AbgrenzenArbeitsbereiche und Taetigkeiten festlegen – taetigkeitsbezogen, nicht raumbezogen.
2ErmittelnGefaehrdungen erfassen: Begehung, Unterlagen, Unfall- und Beinaheunfallgeschehen, Beschaeftigtenbefragung.
3BeurteilenBewertung anhand von Grenzwerten, Regelwerk und Risikobetrachtung; Schutzziele setzen.
4FestlegenMassnahmen nach der Rangfolge des § 4 ArbSchG: Beseitigung vor Technik vor Organisation vor Person.
5DurchfuehrenUmsetzung mit Verantwortlichkeit, Termin und Mittelzuweisung – kein Massnahmenplan ohne Namen und Datum.
6PruefenWirksamkeitskontrolle: Ist die Gefaehrdung tatsaechlich beseitigt oder gemindert?
7FortschreibenAktualisierung bei Aenderungen und in regelmaessigen Abstaenden – einschliesslich der dokumentierten Feststellung, dass nichts zu aendern war.

Zum letzten Schritt ein Detail, das haeufig fehlt: Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass auch das Ergebnis „keine Aktualisierung erforderlich“ unter Angabe des Datums in der Dokumentation vermerkt wird. Eine Gefaehrdungsbeurteilung ohne Pruefvermerk sieht fuer die Aufsicht aus wie eine, die seit Jahren niemand angesehen hat – selbst wenn sie inhaltlich noch stimmt.

Befund aus der Praxis

Acht Maengel, die wir regelmaessig finden

Nicht als Vorwurf, sondern als Pruefraster. Wenn Sie drei davon bei sich wiedererkennen, lohnt der Blick von aussen.

Raum statt Taetigkeit

Beurteilt wurde die Halle, nicht die Taetigkeit. Damit fehlen genau die Gefaehrdungen, die aus Arbeitsverfahren, Reihenfolge und Zusammenwirken entstehen.

Instandhaltung vergessen

Der Normalbetrieb ist beurteilt, Ruesten, Stoerungsbeseitigung, Reinigung und Wartung nicht – obwohl dort die schweren Unfaelle geschehen.

Mutterschutz fehlt

Die anlassunabhaengige Beurteilung nach § 10 MuSchG ist nicht erfolgt, weil „gerade niemand schwanger ist“. Das ist genau der Fehler, den die Norm verhindern soll.

Psyche ausgeklammert

Alle Faktoren sind beurteilt ausser dem, der seit 2013 ausdruecklich im Gesetz steht.

Massnahmen ohne Namen

Der Massnahmenplan nennt Massnahmen, aber keine Verantwortlichen, keine Termine und keine Mittel – und ist damit nicht umsetzbar und nicht kontrollierbar.

Keine Wirksamkeitskontrolle

Schritt 6 fehlt vollstaendig. Ob die Massnahme gewirkt hat, weiss niemand; die Beurteilung endet mit der Umsetzung.

Herstellerunterlage uebernommen

Die Beurteilung des Herstellers wurde uebernommen, ohne zu pruefen, ob sie auf die eigenen Arbeitsbedingungen und Verfahren passt – die Verordnung laesst die Uebernahme nur unter genau dieser Voraussetzung zu.

Fachkunde nicht belegt

Es ist nicht dokumentiert, wer die Beurteilung erstellt hat und worauf sich dessen Fachkunde fuer den konkreten Gegenstand stuetzt. Im Ernstfall ist das die erste Frage.

Leistungen

Was wir uebernehmen

Als Ersterstellung, als Fortschreibung, als fachkundige Beratung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 BetrSichV oder als unabhaengige Zweitpruefung einer vorhandenen Beurteilung. Der Umfang richtet sich nach Taetigkeiten, Standorten und Fachbereichen; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.

01

Ersterstellung

Vollstaendige Gefaehrdungsbeurteilung taetigkeitsbezogen ueber alle einschlaegigen Fachbereiche, mit Massnahmenplan, Verantwortlichkeiten und Terminen.

02

Zweitpruefung

Unabhaengige Pruefung einer vorhandenen Beurteilung gegen das Normengeflecht und gegen die GDA-Leitlinie, mit Abweichungsliste und Prioritaeten.

03

Fachkundige Beratung

Beratung des Arbeitgebers, der die Beurteilung selbst durchfuehrt, aber nicht ueber die erforderlichen Kenntnisse verfuegt – die im Verordnungstext ausdruecklich vorgesehene Loesung.

04

Sondergegenstaende

Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Explosionsschutz, kontaminierte Bereiche, Laerm und Vibration – jeweils mit der stoff- und verfahrensbezogenen Fachkunde.

05

Psychische Belastung

Projektaufbau einschliesslich Betriebsvereinbarung, Verfahrenswahl, Erhebung, Auswertung, Massnahmenableitung und Rueckmeldung.

06

DACH-Rollout

Uebertragung in die Systematik des oesterreichischen und des Schweizer Rechts – als eigenstaendige Beurteilung nach nationalem Recht, nicht als Uebersetzung.

07

Anbindung

Verzahnung mit Unterweisung, Betriebsanweisungen, arbeitsmedizinischer Vorsorge, Prueffristen und Notfallorganisation – damit die Beurteilung im Betrieb ankommt.

08

Managementsystem

Ueberfuehrung in ein System nach ISO 45001 mit Kennzahlen, internem Audit und Managementbewertung, wenn die Zertifizierung angestrebt wird.

09

Begleitung der Aufsicht

Vorbereitung und Begleitung von Besichtigungen der Aufsichtsbehoerde und des Unfallversicherungstraegers sowie Abarbeitung von Beanstandungen.

Unsere Fachkunde, nachpruefbar: Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in Deutschland nach § 7 ASiG, in Oesterreich als Sicherheitsfachkraft nach § 73 ASchG und in der Schweiz als Sicherheitsfachmann nach Art. 11c VUV in Verbindung mit der EKAS-Richtlinie 6508 – drei eigenstaendige nationale Zulassungen. Hinzu kommen die Registrierungen als Sachverstaendiger fuer Arbeitsschutz, fuer Brandschutz sowie fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete. Die Einzelheiten stehen im Impressum.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Keine Uebernahme der Verantwortung

Verantwortlich fuer die Gefaehrdungsbeurteilung bleibt der Arbeitgeber. Wir erstellen, beraten und dokumentieren; unterschreiben und umsetzen muss das Unternehmen.

Keine Rechtsdienstleistung

Keine rechtliche Beratung im Einzelfall und keine Vertretung in Verfahren (§§ 2, 3 RDG).

Keine hoheitliche Pruefung

Wir handeln nicht als zugelassene Ueberwachungsstelle und nicht als Pruefsachverstaendiger nach Landesrecht.

Keine Zertifizierung

Wir beraten zu ISO 45001, zertifizieren aber nicht; das erfolgt durch eine akkreditierte Stelle nach ISO/IEC 17021-1.

Kontakt

Beurteilung anfragen

Schreiben Sie uns mit Branche, Standorten und Laendern, Zahl der Beschaeftigten sowie den Fachbereichen, um die es geht – und ob eine vorhandene Beurteilung geprueft oder eine neue erstellt werden soll. Sie erhalten eine Einschaetzung zum Umfang und zur erforderlichen Fachkunde. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.